Die Satzung.
Satzung des Gewerbevereins Stemwede e.V. im Wortlaut, Stand der veröffentlichten Fassung.
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Stemwede e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Stemwede und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein sieht sich als Zusammenschluss von Selbständigen aus Handel, Handwerk, Industrie und der Freien Berufe mit den Zielen:
- der Interessenvertretung der Mitglieder zur Wahrung und Förderung aller wirtschaftlichen Belange ihrer Unternehmen auf lokaler und regionaler Ebene
- der Organisation rechtspolitischer und allgemeinrechtlicher Hilfe, wobei der Verein politisch und konfessionell neutral bleibt
- durch geeignete Aktionen die Standortsicherung Stemwedes gemeinsam zu unterstützen
- der Organisation von Weiterbildungsveranstaltungen für ihre unternehmerische Tätigkeit
- der Pflege und des Ausbaus des Gemeinschaftssinns.
Der Vereinszweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet (§ 22 BGB).
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft mit vollem Stimmrecht können natürliche und juristische Personen, insbesondere Unternehmer im Sinne von § 14 BGB erwerben, die ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Stemwede haben, Fördermitgliedschaften sind darüber hinaus zulässig.
Die Wahrnehmung des Mitgliedsrechtes erfolgt durch das Mitglied oder deren bevollmächtigten Vertreter. Zur Vertretung ist jede natürliche Person berechtigt, die dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung eine vom Mitglied ausgestellte Vollmacht vorweisen kann.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zum ersten eines Monates zu erklären. Der Vorstand entscheidet satzungsgemäß über die Aufnahme. Lehnt er sie ab, so ist die Beschwerde bei der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
- mit der Betriebsaufgabe des Mitglieds,
- mit dem Tod des Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres
- durch Ausschluss aus dem Verein
Mitglieder können bei einem Verstoß gegen die Aufgaben und die Interessen des Vereins ausgeschlossen werden. Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung von satzungsgemäßen Verpflichtungen innerhalb von zwei Monaten nach Anmahnung durch den Vorstand nicht erfolgt ist. Der Ausschluss erfolgt durch schriftliche Erklärung und Begründung des Vorstandes gegenüber dem Mitglied. Dem Mitglied ist die Beschwerde vor der Mitgliederversammlung möglich. Diese entscheidet endgültig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Beiträge
Zur Deckung der Kosten, insbesondere für die werbliche und organisatorische Tätigkeit des Vereins, haben die Mitglieder einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung.
Der Vorstand ist berechtigt, bei geeigneten Aktionen auch Nichtmitglieder gegen ein vom Vorstand festzusetzendes Entgelt teilnehmen zu lassen.
§ 5 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
6.1. Der Vorstand, im Sinne der Satzung (Wahlvorstand), besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Schriftführer sowie 1 Beisitzer.
6.2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Im Gründungsjahr werden 1. Vorsitzender, 1. Kassierer und 1. Schriftführer für 3 Jahre gewählt. Der Wahlturnus bleibt auch bei frühzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erhalten.
6.3. Der Vorstand trifft alle für die satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern sie nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in Abwesenheit die des Stellvertreters.
6.4. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
6.5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich einmal jährlich im 1. Quartal statt. Sie ist vom Vorstand durch schriftliche Einladung einzuberufen.
7.2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstandes gemäß 6.1. und der zwei Rechnungsprüfer
- Beschlüsse über Satzungsänderung, Beitragsordnung und Vereinsauflösung
7.3. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen müssen unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen schriftlich oder per E-Mail an die letztbekannte Anschrift des Vereinsmitgliedes ergehen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand spätestens 7 Kalendertage vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.
7.4. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladungen und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder, und zwar der erschienenen und der vertretenen, wenn es um Änderungen zum Vereinszweck geht, und einer Mehrheit von zwei Dritteln bei allen anderen Änderungen.
7.5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Vorstandsbeschluss oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einzuberufen, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Das Verlangen muss schriftlich unter Angabe von Gründen erfolgen.
7.6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In den Vorstand wählbar und stimmberechtigt sind alle Mitglieder nach § 3, die der Satzung und der Beitragsordnung bis zum Tage der Mitgliederversammlung in vollem Umfang nachgekommen sind.
§ 8 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann erfolgen, wenn die Auflösung Tagesordnungspunkt der Einladung war. Mindestens drei Viertel der in der Mitgliederversammlung Anwesenden müssen zustimmen. Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von 60 % der Mitglieder erforderlich.
Das Vermögen des Vereins soll bei Auflösung des Vereins für einen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Details sind von der Mitgliederversammlung festzulegen.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
10.1. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung 2010 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
10.2. Für den Fall, dass Teile der Satzung gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, ist der Vorstand ermächtigt, formale Änderungen der Satzung, welche die Grundlage des Vereins nicht berühren, vorzunehmen und diese den Mitgliedern bekannt zu geben.



